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   BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94   

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https://dejure.org/1994,19767
BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94 (https://dejure.org/1994,19767)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1994 - 2 B 85.94 (https://dejure.org/1994,19767)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 2 B 85.94 (https://dejure.org/1994,19767)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vernachlässigung des grundlegenden Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94
    Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 (- BVerwG 2 C 28.91 -) (Buchholz 240 § 59 Nr. 7 = BayVBl 1992, 407) stehe nicht in Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - (BVerwGE 91, 200) über die Begründung der Rechtsgrundsätzlichkeit hinaus etwa eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erhoben haben sollte, bleibt diese ohne Erfolg, da die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94
    Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 (- BVerwG 2 C 28.91 -) (Buchholz 240 § 59 Nr. 7 = BayVBl 1992, 407) stehe nicht in Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - (BVerwGE 91, 200) über die Begründung der Rechtsgrundsätzlichkeit hinaus etwa eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erhoben haben sollte, bleibt diese ohne Erfolg, da die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94
    Dabei erfordert die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Frage konkret zu bezeichnen und einen Hinweis auf den Grund zu geben, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (stRspr: vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ).
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